Bereits im Januar 2011 war die Deutsche Telekom vor dem Landgericht München mit Ihrer Klage gescheitert. Nun wies auch das OLG München die Berufung der Deutschen Telekom GmbH zurück (Az 29 U 982/11 vom 15.09.2011). Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen.

Die Deutsche Telekom forderte, easybell müsse bei ihren VoIP-Angeboten darauf hinweisen, dass keine Nutzung von Call-by-Call möglich sei. Das OLG München bestätigte nun erneut, dass bei den konkret beworbenen VoIP-Produkten dieser Hinweis entbehrlich ist. Nur wenn Telekommunikationsunternehmen ihr Angebot als Alternative zu einem Festnetzanschluss der Telekom bewerben, wird die Nutzbarkeit von Call-by-Call erwartet.

Die VoIP-Telefonie-Produkte von easybell sind eine günstige Alternative für Verbraucher, die bereits von der Telekom zu einem anderen Komplettanbieter gewechselt sind und daher ohnehin keine Call-by-Call-Angebote mehr nutzen. „Mit easybell können Kunden überhöhte Minutenpreise ihres Internetproviders einfach umgehen. Die VoIP-Technologie sorgt für mehr Wettbewerb und nutzt dem Verbraucher“ so Dr. Andreas Bahr, Geschäftsführer der easybell GmbH.

Rechtsanwalt André Queling von der Berliner Kanzlei Grosse, Gottschick & Partner, der easybell vor Gericht vertreten hat, stellt fest „Der Verbraucher weiß zwischen Internet-Telefonie und herkömmlicher Telefonie ebenso gut zu unterscheiden, wie zwischen Festnetzverbindungen und Mobilfunk."

Das Oberlandesgericht hat auch hinsichtlich der Komplettangebote von easybell die vorherige Entscheidung des Landgerichts München gestützt. Das Unternehmen klärt in ausreichender Weise darüber auf, dass die Angebote regionalen Verfügbarkeitsbeschränkungen unterliegen. Mit einer bundesweiten Verfügbarkeit wurde nie geworben. Übersichts- oder Startseiten im Internet benötigen keinen Hinweis, wenn eine gut platzierte und hervorgehobene Verfügbarkeitsabfrage bei den detaillierten Angebotsseiten vorhanden ist.