Bei einer ADV geht es darum, bestimmte Daten in einem Auftrag zu verarbeiten. Davon abzugrenzen ist der Fall, dass man für die Erbringung einer Leistung Daten verwenden muss. Bei der ADV sind also gerade die Daten Gegenstand der Leistung und nicht nur Mittel zum Zweck. Das ist vergleichbar mit der Weitergabe personenbezogener Daten an einen Steuerberater zum Anfertigen der Steuererklärung oder an einen Rechtsanwalt für eine Prozessführung. Auch hier ist eine ADV nicht notwendig.

Bei den von easybell angebotenen Telekommunikationsleistungen handelt es sich größtenteils nicht um einen Fall der Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO, da ein Telekommunikationsanbieter für die Daten welche die Umstände der Telekommunikation betreffen (wie Abrechnungsdaten) selbst verantwortlich ist (vgl. Art 29 Gruppe, WP 169, Seite 13) und vom Inhalt der Kommunikation zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) keine Kenntnis nimmt.

Da es sich bei dem Fernmeldegeheimnis um ein nach Art. 10 GG grundgesetzlich geschütztes Recht handelt, unterliegen Telekommunikationsdiensteanbieter auch besonders hohen Anforderungen für die technischen Schutzmaßnahmen ihrer Telekommunikationsnetze, deren Einhaltung durch die Bundesnetzagentur überwacht wird. Hierzu hat easybell gemäß § 166 Abs.4 TKG ein Sicherheitskonzept erstellt und dieses der Bundesnetzagentur vorgelegt. Aufgrund der besonderen Vertraulichkeit dieses Sicherheitskonzeptes können wir allerdings keine Details zu den getroffenen Maßnahmen mitteilen, sondern nur darauf verweisen, dass diese den hohen gesetzlichen Anforderungen für Telekommunikationsunternehmen nach § 166 TKG entsprechen.

Dies beinhaltet auch die meisten Funktionen des Produkts Cloud Telefonanlage, bei dem die Anrufzustellung Gegenstand der Leistung ist. Hierfür erforderliche Daten wie Anrufziele, Anrufer etc. sind daher keine Auftragsdaten, sondern dienen der Leistungserbringung. Diese erforderlichen Daten sind also grundsätzlich keine ADV. Bestimmte Leistungsmerkmale könnten eine ADV darstellen. Hierzu gehört z.B. die Mailbox, in der Anrufe oder Faxe gespeichert werden. Hier ist das Speichern Kern der Leistung. easybell speichert derartigen Kommunikationsfälle nicht, sondern stellt diese dem Kunden unmittelbar per E-Mail zu.  Damit ist auch eine ADV nicht erforderlich.

Eine Ausnahme stellt jedoch die Funktion "Kontakte" (Telefon- und Adressbuch) dar. Hier gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Geschäftskundentarifen ergänzend die Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Datenverarbeitung - Cloud-Telefonanlage der easybell. Diese Vereinbarung entspricht einer ADV muss jedoch nicht separat unterzeichnet werden.