Home Office Connect

Steuerfreie Internetanschlüsse als Corporate Benefit

Ein Interview mit Steuerexperten der Roser GmbH

In Zeiten hybrider Arbeitsmodelle suchen viele Unternehmen nach attraktiven und steuerlich effizienten Zusatzleistungen für ihre Mitarbeitenden.
Die Easybell GmbH bietet mit „Home Office Connect“ eine Lösung, die genau hier ansetzt: Ein vom Arbeitgeber kostenfrei bereitgestellter Internetanschluss für das Homeoffice – steuerfrei. Doch wie funktioniert das steuerlich genau? 
Wir haben mit Steuerberater Sebastian Weißflog von der Roser GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, über die steuerrechtlichen Aspekte gesprochen.

Herr Weißflog, unter welchen Bedingungen sind die Kosten für „Home Office Connect“ steuerlich absetzbar?

Sebastian Weißflog: Für den Arbeitgeber handelt es sich bei Home Office Connect um einen betrieblichen Anschluss – auch wenn dieser sich in der Wohnung der Mitarbeitenden befindet. Die Kosten gelten als Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Das gilt unabhängig davon, ob der Anschluss durch die Mitarbeitenden auch privat genutzt wird.

Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich daraus für Unternehmen und Mitarbeitende?

Sebastian Weißflog: Aus Sicht des Arbeitgebers liegt der steuerliche Vorteil vor allem darin, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen – also etwa für Internetanschlüsse, Router, Mobiltelefone oder Tablets – in voller Höhe Betriebsausgaben darstellen. Sie mindern den zu versteuernder Gewinn und senken dadurch die Steuerlast des Unternehmens. Anders als bei einer klassischen Gehaltserhöhung, bei der auch Sozialabgaben und Lohnsteuer anfallen, entstehen hier keine zusätzlichen Lohnnebenkosten. Der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen besteht darüber hinaus in einer verbesserten digitalen Infrastruktur, insbesondere für mobile Arbeitsplätze, sowie in einem attraktiven Mehrwert für die Mitarbeitenden.

Die Mitarbeiter erhalten von ihrem Arbeitgeber ein Gerät oder Leistung zur privaten Nutzung – z. B. ein Smartphone, Tablet oder einen Internetanschluss im Homeoffice. Dies stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist jedoch gemäß § 3 Nr. 45 EStG vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Überlassung durch den Arbeitgeber erfolgt. Es ist unerheblich, ob die Leistung auch privat genutzt wird, wo es sich befindet oder wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist. Auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten für den Internetvertrag sind steuerfrei.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Steuerfreiheit nicht betragsmäßig begrenzt ist. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter somit einen echten Zusatznutzen bieten, ohne dass dafür hohe Bruttolohnkosten anfallen würden, was eine gute Alternative zu einer klassischen Gehaltserhöhung darstellt.

Damit ergibt sich eine Situation in der sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitsnehmer profitieren: Der Arbeitgeber investiert in moderne, digitale Arbeitsmittel und stärkt zugleich die Mitarbeiterbindung – ohne lohnsteuerliche Belastung. Der Arbeitnehmer erhält einen echten Mehrwert durch die private Nutzungsmöglichkeit, ganz ohne steuerliche Nachteile.
 

Wie wird sichergestellt, dass „Home Office Connect“ nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden muss?

Sebastian Weißflog: Grundsätzlich stellt die private Nutzung einen geldwerten Vorteil dar. Doch § 3 Nr. 45 EStG stellt diesen steuerfrei – vorausgesetzt, es handelt sich um ein betriebliches Gerät, das zur privaten Nutzung überlassen wird. Das ist bei „Home Office Connect“ durch die Bereitstellung eines Routers durch den Arbeitgeber gegeben.

Welche Risiken bestehen bei fehlerhafter Deklaration?

Sebastian Weißflog: Unternehmen, die ganz sicher gehen wollen, haben auch die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen.

Hat die Bereitstellung Auswirkungen auf die Lohnsteuer der Mitarbeitenden?

Sebastian Weißflog: Nein – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei und hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuer.

Gibt es Unterschiede zwischen DSL- und Glasfaseranschlüssen?

Sebastian Weißflog: Nein, steuerlich werden beide Anschlussarten gleichbehandelt.

Gibt es Praxisbeispiele, bei denen ähnliche Produkte erfolgreich steuerfrei gestellt wurden?

Sebastian Weißflog: Ja, ein besonders interessantes Beispiel stammt aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2022. Dabei ging es um die steuerfreie Überlassung von Mobiltelefonen nach § 3 Nr. 45 EStG.
Der Fall im Überblick:
Ein Arbeitgeber kaufte gebrauchte Handys von seinen Mitarbeitenden – zu einem symbolischen Preis von 1 bis 6 Euro. Anschließend schloss er mit ihnen eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.

Darin wurde geregelt:

  • Die Handys werden den Mitarbeitenden zur privaten Nutzung überlassen.

  • Der Arbeitgeber übernimmt künftig die laufenden Mobilfunkkosten.

  • Die Mobilfunkverträge blieben auf die Mitarbeitenden ausgestellt.

  • Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen mussten die Geräte zurückgegeben werden.

     

Das Urteil des BFH:
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass diese Gestaltung steuerfrei möglich ist.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Handys gelten als betriebliche Geräte, weil der Arbeitgeber rechtlich als Eigentümer auftritt.

  • Es spielt keine Rolle, dass die Geräte ursprünglich den Mitarbeitenden gehörten und günstig zurückgekauft wurden.

  • Auch wenn der Mobilfunkvertrag auf den Namen der Mitarbeitenden läuft, steht das der Steuerfreiheit nicht entgegen.

  • Eine sogenannte Entgeltumwandlung liegt nicht vor, da keine zusätzliche Gegenleistung zum normalen Gehalt verlangt wird.


     

Fazit:

Home Office Connect bietet Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeitenden steuerfreie Zusatzleistungen zu gewähren – und das ohne zusätzliche Lohnkosten. Ein echter Win-Win für moderne Arbeitswelten. Easybell bietet in Home Office Connect nicht nur die Internetanschlüsse an, sondern liefert mit einem dauerhaft kostenlosen Leihrouter auch das Gerät, welches Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden überlassen können.  

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